Hmm. Bei Golem.DE gibt’s ‘nen bemerkenswerten Artikel, ein Interview zu strafrechtlichen Aspekten im Hinblick auf Vorgänge in Second Life.
Interview: Virtueller Sex mit Tieren ist strafbar
Die Netzeitung sprach mit Rechtsanwalt Stephan Mathé
Pornografie im Second Life beschäftigt auch die Staatsanwälte. “Wer dort einen Swingerclub aufsucht, kann bestraft werden”, sagt Anwalt Stephan Mathé. Bodo Mrozek sprach mit ihm.
Quitessenz ist – und das überrascht eigentlich ja nicht –, daß die eine oder andere Rechtsordnung, so auch die deutsche, durchaus auch im »Computerspiel« Second Life Anwendung findet.
Zwar wurde augenscheinlich noch nicht das spannende deutsche Grundbuchverfahren für den Landerwerb eingeführt (wobei man dort ja Land auch eher von der Betreiberfirma pachtet denn kauft, sofern ich es richtig verstanden habe), aber das deutsche Strafrecht gelte »dort«, so zumindest Anwalt Mathé.
Dreh- und Angelpunkt sei demnach §184 des Strafgesetzbuches:
Stephan Mathé: Das Strafrecht hat Mühe, mit den neuen Medien Schritt zu halten. Aber die Verbreitung von Pornografie regelt das Strafgesetzbuch in Paragraf 184 eindeutig: Wer pornografische Schriften einer Person unter 18 Jahren zugänglich macht oder derartiges Material dort verbreitet, wo sich Personen unter 18 Jahren aufhalten, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Noch lustiger wird es dem Bericht zufolge, falls beispielsweise »nun ein menschenähnlicher Avatar Sex mit einer Riesenmaus oder einem zweibeinigen Fuchs« hätte; derlei dürfe »gar nicht verbreitet werden, auch nicht unter Erwachsenen«.
(Ok, so ganz verstanden, warum Spieler als Riesenzwergkanninchen oder Waschbär rumlaufen können sollen, habe ich bislang nicht; mag damit zusammenhängen, daß ich auch im ersten Leben wenig intellektuellen oder sexuellen Kontakt mit anderen Spezies Pflege. Als Kind hatte ich mal ‘n Wellensittich, aber wenn der frei in der Wohnung rumfliegt oder gar unbeleuchtet auf dem Boden umherwatschelt, ist die Halbwertzeit nicht groß, die Sauerei dafür umso größer. Hunde hingegenIch schweife ab.)
Wir merken uns also, kopulierende Füchse (Fuchs fsckt Fuchs) sind ok, die Begattung der erwähnten Maus durch den ebenfalls erwähnten Fuchs könnte noch grade durchgehen — aber bitte weder Mann und Maus zu kreuzen versuchen noch derlei sich ansehen. Im Ersten wie im Zweiten Leben.
Wobei, naja, das Wegsehen bringt dann auch nicht mehr viel, denn:
Netzeitung.de: Also sollte man virtuelle Orte meiden, an denen Sex gezeigt oder ausgeübt wird?
Mathé: Jeder Second-Life-Besucher sollte sich hüten, derartige Angebote zu besuchen, da die Besitzverschaffung schon mit dem Herunterladen der Grafikdaten in den Arbeitsspeicher der heimischen PCs erfüllt ist.
Doof das mit »da die Besitzverschaffung schon mit dem Herunterladen der Grafikdaten in den Arbeitsspeicher der heimischen PCs erfüllt ist« — guckt man also neugierig in ein Onlinespiel, welches die Betreiber nicht dem deutschen Strafrecht adäquat gestaltet haben, kann es einem passieren, daß man unversehens zum Straftäter wird. Das sollte eigentlich das Aus für jedes entsprechende Spiel bedeuten. (Die jugendlichen oder gar kindlichen Avatare und die damit zusammenhängenden Probleme lasse ich mal bewußt außen vor.)
Was also tun? Ist diese Gesetzgebung noch zeitgemäß? Müssen nicht die Betreiber ihre Spielwelten den jeweiligen Gesetzen anpassen, z. B. in der Art, daß sich Bundesbürgern im Second Life eben keine minderjährigen oder tierischen Avatare zeigen? Aber welches Recht gilt? Dazu nochmals Anwalt Mathé, aber auch das ist ja schon bekannt:
Mathé: Tatort im Falle von Second Life ist zunächst der Ort, an dem ein Nutzer die pornografischen Inhalte einstellt. Daneben jeder Ort, an dem diese Inhalte abgerufen werden können.
Insofern würden abgeänderte Visualisierungen zwar die deutschen Nutzer schützen; bliebe das Tun nicht aber weiterhin illegal? IANAL. Eigentlich interessiert mich das auch nicht besonders; (nicht nur) deutsche Richter haben schon bemerkenswert viel Unsinn gesprochen. Aber alleine der Gedanke, daß der Besuch in Second Life strafrechtlich relevant werden könnte – und in Zeiten der staatlich forcierten Datenspionage ist es nicht mehr weit bis zur vollautomatischen Anzeige –, das finde ich schon mehr als »scary« …