Hmm. Bei Golem.DE gibt’s ‘nen bemerkenswerten Artikel, ein Interview zu strafrechtlichen Aspekten im Hinblick auf Vorgänge in Second Life.
Interview: Virtueller Sex mit Tieren ist strafbar
Die Netzeitung sprach mit Rechtsanwalt Stephan Mathé
Pornografie im Second Life beschäftigt auch die Staatsanwälte. “Wer dort einen Swingerclub aufsucht, kann bestraft werden”, sagt Anwalt Stephan Mathé. Bodo Mrozek sprach mit ihm.
Quitessenz ist – und das überrascht eigentlich ja nicht –, daß die eine oder andere Rechtsordnung, so auch die deutsche, durchaus auch im »Computerspiel« Second Life Anwendung findet.
Zwar wurde augenscheinlich noch nicht das spannende deutsche Grundbuchverfahren für den Landerwerb eingeführt (wobei man dort ja Land auch eher von der Betreiberfirma pachtet denn kauft, sofern ich es richtig verstanden habe), aber das deutsche Strafrecht gelte »dort«, so zumindest Anwalt Mathé.
Dreh- und Angelpunkt sei demnach §184 des Strafgesetzbuches:
Stephan Mathé: Das Strafrecht hat Mühe, mit den neuen Medien Schritt zu halten. Aber die Verbreitung von Pornografie regelt das Strafgesetzbuch in Paragraf 184 eindeutig: Wer pornografische Schriften einer Person unter 18 Jahren zugänglich macht oder derartiges Material dort verbreitet, wo sich Personen unter 18 Jahren aufhalten, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Noch lustiger wird es dem Bericht zufolge, falls beispielsweise »nun ein menschenähnlicher Avatar Sex mit einer Riesenmaus oder einem zweibeinigen Fuchs« hätte; derlei dürfe »gar nicht verbreitet werden, auch nicht unter Erwachsenen«.
Wir merken uns also, kopulierende Füchse (Fuchs fsckt Fuchs) sind ok, die Begattung der erwähnten Maus durch den ebenfalls erwähnten Fuchs könnte noch grade durchgehen — aber bitte weder Mann und Maus zu kreuzen versuchen noch derlei sich ansehen. Im Ersten wie im Zweiten Leben.
Wobei, naja, das Wegsehen bringt dann auch nicht mehr viel, denn:
Netzeitung.de: Also sollte man virtuelle Orte meiden, an denen Sex gezeigt oder ausgeübt wird?
Mathé: Jeder Second-Life-Besucher sollte sich hüten, derartige Angebote zu besuchen, da die Besitzverschaffung schon mit dem Herunterladen der Grafikdaten in den Arbeitsspeicher der heimischen PCs erfüllt ist.
Doof das mit »da die Besitzverschaffung schon mit dem Herunterladen der Grafikdaten in den Arbeitsspeicher der heimischen PCs erfüllt ist« — guckt man also neugierig in ein Onlinespiel, welches die Betreiber nicht dem deutschen Strafrecht adäquat gestaltet haben, kann es einem passieren, daß man unversehens zum Straftäter wird. Das sollte eigentlich das Aus für jedes entsprechende Spiel bedeuten. (Die jugendlichen oder gar kindlichen Avatare und die damit zusammenhängenden Probleme lasse ich mal bewußt außen vor.)
Was also tun? Ist diese Gesetzgebung noch zeitgemäß? Müssen nicht die Betreiber ihre Spielwelten den jeweiligen Gesetzen anpassen, z. B. in der Art, daß sich Bundesbürgern im Second Life eben keine minderjährigen oder tierischen Avatare zeigen? Aber welches Recht gilt? Dazu nochmals Anwalt Mathé, aber auch das ist ja schon bekannt:
Mathé: Tatort im Falle von Second Life ist zunächst der Ort, an dem ein Nutzer die pornografischen Inhalte einstellt. Daneben jeder Ort, an dem diese Inhalte abgerufen werden können.
Insofern würden abgeänderte Visualisierungen zwar die deutschen Nutzer schützen; bliebe das Tun nicht aber weiterhin illegal? IANAL. Eigentlich interessiert mich das auch nicht besonders; (nicht nur) deutsche Richter haben schon bemerkenswert viel Unsinn gesprochen. Aber alleine der Gedanke, daß der Besuch in Second Life strafrechtlich relevant werden könnte – und in Zeiten der staatlich forcierten Datenspionage ist es nicht mehr weit bis zur vollautomatischen Anzeige –, das finde ich schon mehr als »scary« …

Ja sowas macht nachdenklich. Beim ganzen Grübeln hat sich mir folgende Frage aufgetan: Sind nicht nach deutschem Recht Tiere wie Sachen zu behandeln? Müsste also Sex mit Tieren nicht vergleichbar mit Sex mit Sachen sein? Also per se eine gleichsetzbare / ersetzbare Handlung die garnicht – wie in dem Porno Artikel ungenau benannt “degrdiert” und “auswechselbar” gemacht werden kann? Wie jede Sache kann man ja auch den Dildo beliebig austauschen ohne das dies den Dildo oder die Person degradieren/auswechselbar machen würde.
Daß die Verbreitung von Pornographie an Minderjährige und von Gewalt- und Tierpornographie grundsätzlich strafbar ist, finde ich jetzt nicht besonders überraschend; genauso wenig, daß es nicht darauf ankommt, ob es sich um Texte, Fotos oder Zeichungen im weitesten Sinne, einschließlich Comics und Computeranimationen handelt.
Soweit es um das Besitzverbot geht, gilt das nur für (a) Kinderpornographie, die (b) ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Wirklichkeitsnah ist ein Geschehen – nur – dann, wenn es sich dem äußeren Erscheinungsbild nach als real darstellt, also für den durchschnittlichen Betrachter wie tatsächlicher sexueller Kindesmissbrauch aussieht. Das schließt bspw. filmische Darstellungen von Kindesmißbrauch, bei dem die Darsteller in Wirklichkeit keine Kinder mehr sind – sondern Jugendliche oder Erwachsene -, ebenso ein wie solcherart zusammengeschnittene Szenen wie auch komplett am Rechner erstellte Szenen, die aber echt aussehen, bei denen der durchschnittliche Betracher also gerade nicht erkennen kann, daß es sich um künstlich erstellte Szenen handelt. Umgekehrt sind erkennbar künstliche Darstellungen ausgeschlossen. Das von Rechtsanwalt Mathé dargestellte Problem mit kindlichen Avataren besteht also in dieser Form nicht.
Kurz und gut:
– “Normale” Pornographie darf man – u.a. – nicht so verbreiten, daß Minderjährige diese zu sehen bekommen können (§ 184 StGB).
– Tier- und Gewaltpornographie darf man gar nicht verbreiten und auch nicht beziehen; man darf sie aber besitzen (§ 184a StGB).
– Für Kinderpornographie, die kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, gilt dasselbe wie für Tier- und Gewaltpornographie (§ 184b StGB).
– Für Kinderpornographie mit Realitätsgehalt gilt zudem das Verbot, diese zu besitzen oder es zu unternehmen, sich diese zu verschaffen (§ 184b Abs. 2 und folgende). [Das Verbot des “unternehmens, sich diese zu verschaffen” verlagert die Vollendungsstrafbarkeit noch weiter in den Bereich des Versuchs vor.]
Demnach ist die rechtliche Regelung m.E. nicht überraschend, sondern entspricht dem, was man erwarten würde. (Daß man ansonsten verbotene “harte” Pornos plötzlich deshalb verbreiten oder gar selbst durch Interaktion mit seinem Avatar erzeugen dürfe, weil das “online” und damit nicht real geschehe, wäre ja auch sehr überraschend; schließlich stellen die Vorschriften nicht die sexuellen Handlungen an sich unter Strafe, sondern die *Darstellung* sexueller Handlungen, die genauso gut als Computergraphik möglich ist wie als Zeichnung oder Text.)