Etwas bitter, was man da bzgl. Rietberg lesen muß.
»Es wird daher vorgeschlagen, die Umsetzungsmöglichkeiten für ein rechtlich gesichertes WLAN-Angebot zu prüfen und entsprechende Lösungsvorschläge zu erarbeiten«, so die Beschlußvorlage 73/2015.
Denn auch hier hat die Verwaltung die alte Tante Störerhaftung und den Jugensschutz bemüht, wie seinerzeit schon in Gütersloh. Der Artikel in der Glocke liest sich denn auch ziemlich verherend.
Aber was wurde eigentlich beantragt? Dies:
Die Stadt Rietberg stellt seine öffentlichen Gebäude zur Installation von Freiknoten zur Verfügung. So entstehen WLAN Accesspoints zum Aufbau von freiem WLAN.
Nota bene, nicht einmal »unentgeldlich« wurde beantragt. Aber der Begriff »frei« scheint reflexartig die Verwaltungen in Abwehrhaltungen zu zwingen. Schade eigentlich.
Immerhin, die Rietberger Verwaltung hat augenscheinlich eigene Recherchen getätigt, denn dieser Argumentationsstrang ist neu:
In einem freien Funknetzwerk stellen alle Nutzer ihre WLAN-Router gegenseitig für den Datentransfer der anderen Teilnehmer zur Verfügung. Regelmäßig öffnen sie auch ihren Internetzugang und ermöglichen anderen den Zugang zum Internet.
Hier liegt ein rechtliches Hauptproblem einer solchen offenen Architektur; die sog. Störerhaftung. Während die kommerziellen TK-Diensteanbieter das sog. Providerprivileg genießen und nicht für Rechtsverletzungen (z.B. Urheberrechtsverstöße, strafrechtliche Sachverhalte usw.) haften, die von Nutzern über ihre Anschlüsse vorgenommen werden, gilt dies für Privatpersonen und Unternehmen nicht.
Hierbei wird nur übersehen: beim Freifunk-Konzept der Gütersloher Freifunk-Initiative allerdings findet der Internetzugang, und nur der ist störerhaftungsrelevant, über den TK-Diensteanbieter Förderverein Freie Netzwerke e. V. statt — der das Providerprivileg genießt. Schon aus technischen Gründen kann der Verkehr nicht direkt über den Internetzugang eines Bürgers, eines Cafés oder einer Behörde ins Internet laufen (und damit dieser Anschlußinhaber zum »Störer« werden); das WLAN-Signal geht, über WLAN oder einen VPN-Tunnel vom Anschlußspender auf Freifunk-Server, und erst von dort ggf. ins Internet. In dem Falle dann über auf den besagten TK-Diensteanbieter eingetragene IP-Adressen.
Im Falle der beantragten Installation von Freifunkknoten in oder an öffentlichen Gebäuden Rietbergs wäre noch nicht einmal ein Internetzugang vorhanden, der »stören« könnte — diese Knoten würden, lt. Antrag, erst einmal nur Lücken im Netz füllen bzw. ggf. andere Funkinseln untereinander verbinden helfen. Wo soll da die Störerhaftung überhaupt greifen?!
Und dann kommt wieder der Jugensschutz:
Einen weiteren rechtlichen Aspekt stellt das Thema Jugendschutz dar. Gemäß § 5 JMStV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) dürfen Minderjährige keinen Zugriff […]
Im Bericht der Glocke werden Telekom-Telefonhäuschen mit Hotspot-Funktion thematisiert. Mich würde mal interessieren, hat die Telekom jeweils die 2×2 m Aufstellfläche gekauft? Oder handelt sich sich ggf. um städischen Grund, der vermietet/verpachtet/zur Nutzung überlassen wurde? Weil, nach der Argumentation oben müßten alle Telekom-Hotspots, die von Rietberger Grund aus funken, sofort aufgrund des zitierten Verstoßes gegen §5 JMStV stillgelegt werden.
Ebenfalls müßte Rietberg, sollten sich auf öffentlichen Gebäuden Mobilfunkanlagen befinden, diese wegen des zitierten Verstoßes gegen §5 JMStV sofort stillegen lassen. Denn sowohl im Telekom-Hotspot als auch in den über die Mobilfunknetze möglichen Internetzugängen fehlen Filtermaßnahmen in Richtung §5 JMStV — und das aus gutem Grund, denn die Zugangsanbieter sind hier gar nicht in der Plficht, weder die Telekom, noch Vodafone, noch Freifunk.
*sigh*
